Zulassung

Zur Fischereischutzdienstprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, wenigstens dreimal im Besitz einer Jahresfischerkarte waren und eine ausreichende praktische Betätigung in der Fischerei nachweisen. Über die Zulassung entscheidet der Landesfischereiverband.

Durchführung

Die Fischereischutzdienstprüfung ist mindestens einmal jährlich abzuhalten. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem öffentlich abzuhaltenden mündlichen Teil.

Prüfungsgegenstände

  1. Fischereirecht und grundlegende Bestimmungen des Wasserrechtes sowie des Natur- und Tierschutzes, des Jagd-, Schifffahrts- und Tierseuchengesetzes;
  2. Vorschriften über die Rechtsstellung der öffentlichen Wachen und für diese Funktion einschlägige Bestimmungen anderer Rechtsgebiete;
  3. Fischkunde (Erkennungsmerkmale und Lebensweise der Fische, weidgerechtes Fischen, Fischkrankheiten udgl);
  4. Fischereiwirtschaft;
  5. Grundlagen der Gewässerökologie.

Bei Nicht-Bestehen  ist ein Nachprüfungstermin innerhalb von sechs Wochen anzusetzen. Über den Umfang der Wiederholungsprüfung entscheidet die Prüfungskommission. Die Wiederholung ist nur zweimal zulässig.

Näheren Vorschriften über die Durchführung der Prüfung sind in der Salzburger Fischereiverordnung zu finden.

Hier sind die entsprechenden, aktuellen Formulare zur Fischereischutzdienstprüfung und dem Vorbereitungskurs zu finden ...