Liebe Fischerkollegen,

die Frage, ob man aufgrund der gesetzlich festgelegten Bestimmungen zur Eindämmung der Ausbreitung des CoVID-19 der Ausübung der Fischerei nachgehen darf, wird aktuell sehr häufig an den Landesfischereiverband gerichtet, dazu dürfen wir unsere Sicht darlegen:

Wir möchten betonen, dass der Landesfischereiverband die von der Bundesregierung vorgegebenen Maßnahmen vollinhaltlich unterstützt und die Mitglieder ersucht, sich im Sinne aller auch daran zu halten.

Die Ausübung der Fischerei im Freien als Einzelperson oder in Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen im Sinne des § 2 Ziffer 5 der Verordnung BGBL II Nr. 98/2020 gemäß COVID-19-Maßnahmengesetzes erscheint grundsätzlich als zulässig. Nach den Intentionen des Verordnungsgebers darf der „Freizeitcharakter“ nicht im Vordergrund stehen, also sollen die Maßnahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischgewässers überwiegen (siehe unten).

Die Ausübung der Fischerei im Rahmen der fischereilichen Bewirtschaftung und zum Nahrungserwerb (z.B. Berufsfischerei) wird ebenso darunter fallen.

Gegenüber anderen Personen ist dabei jeder Kontakt möglichst zu meiden und sonst ein Abstand von mindestens einem Meter zu diesen einzuhalten.

Die Gründe sind bei Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

Der Verkauf von Tageslizenzen [wie bisher], ist nicht zulässig, da Ausgabestellen (z.B. Geschäfte, Gaststätten, Fischereiberechtigter zu Hause [Unternehmenssitz]) geschlossen halten müssen. Ebensowenig werden Gastfischerkarten erhältlich sein (auch nicht beim Landesfischereiverband Salzburg, da aktuell kein Parteienverkehr).

[Alternativen wie die Online-/Lieferschiene sind natürlich denkbar. Bei 'innovativen' Lösungen bitte immer die eigene rechtliche Position abklären lassen.]

Geschlossene Anlagen (wie z.B. Angelteiche) sind wohl als Betriebsstätten des jeweiligen Unternehmers ebenso geschlossen zu halten.

[Sollten bei Firmen Unsicherheit über die rechtliche Lage bestehen, so sind als Ansprechpartner Wirtschaftskammer, Landwirtschaftskammer oder Bezirksverwaltungsbehörden oder auch Steuerberater etc zu empfehlen]

Für die kontrollierenden Fischereiaufsichtsorgane gelten dieselben Bestimmungen wie für jeden anderen: Einhaltung eines ausreichenden Abstandes (mind. 1 Meter) und Vermeidung von Diskussionen mit hitzigen Wortduellen. Wichtig ist der Selbstschutz des Wacheorganes. Weiters machen wir darauf aufmerksam, dass seitens des Bewirtschafters auf Aufsichtsorgane, die in die Risikogruppe (65+) fallen, verzichtet werden soll. 

Nichtsdestotrotz soll die ursächliche Intention der entsprechenden Verordnung erhalten bleiben, nämlich die Minimierung einer weiteren Ansteckung durch Isolation untereinander. Fischen kann u.a. im Zusammen mit Fischereikontrolle einen Ausbreitungsherd von Infektion darstellen. Auch der Weg zum und vom Gewässer stellt eine potentielle Infektionsquelle dar – egal ob 1 Meter Mindestabstand oder nicht. Bewegungen im öffentlichen Raum sind auf das geringstmögliche Mindestmaß zu reduzieren.

Wir ersuchen, dass die Fischer eine positive Beispielwirkung zeigen.

Wir danken für das Verständnis und das Mittragen und verbleiben mit besten Grüßen,

Der Landesfischereiverband Salzburg