• Befischung mittels Elektrogeräten oder elektrischen Einrichtung ist nur mit Bewilligung des Landesfischereiverbandes (im übertragenen Wirkungsbereich) möglich.
  • Erteilung der Bewilligung nur für ein bestimmtes Fischwasser und für eine bestimmte Zeit (Maximal mögliche Dauer: 5 Jahre bzw. bis Auflauf Pachtdauer)
  • Voraussetzung: Bewilligungswerber muss den Nachweis über entsprechend ausgebildetes Personal erbringen, sowie über die Eignung der zu verwendenden Elektrogeräte (Prüfbericht) und der Hälter- und Transporteinrichtungen.

 

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