Sitzungen des Landesfischereirates sind laut Statuten mindestens zweimal im Jahr erforderlich.

Der Landesfischereirat besteht aus dem Landesfischermeister und dessen Stellvertreter, den Bezirksfischermeistern und Bezirksfischermeister-Stellvertretern und den Referenten.

Aufgaben

Dem Landesfischereirat obliegt die Vorbereitung der Beschlüsse für den Landesfischertag sowie die Geschäftsführung in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Landesfischereiverbandes, soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Dem Landesfischereirat obliegt weiters die Erlassung (Änderung) der Verordnung gemäß § 21 Abs 1 (Verordnung über Schonzeiten und Mindestlängen von Wassertieren).

  • die zeitliche Festsetzung des Landesfischertages;
  • Vorschlag über die Höhe der jährlichen Fischereiumlage;
  • die Begutachtung fischereifachlicher Gesetzes- und Verordnungsentwürfe;
  • die Förderung der Fischerei durch Ausbildung und Unterricht der Fischer;
  • Beratung der Landesregierung sowie aller an der Fischerei und Wasserwirtschaft beteiligten Stellen;
  • die Förderung von Einrichtungen, die der Fischerei dienen;
  • Beschlussfassung über Verleihung von Ehrenzeichen (Abzeichenordnung) an verdiente Mitglieder und Persönlichkeiten;
  • Pflege fischereilicher Veranstaltungen.