Wie schon im Frühjahr, so wird beim LFV aktuell stark angefragt, ob die Ausübung der Fischerei zulässig ist.

Die rechtliche Grundlage ist die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (COVID-19-NotMV), BGBl. II 479/2020.

In den Ausgangsregelungen (§ 1) ist festgelegt, zu welchen Zwecken man den eigenen privaten Wohnbereich verlassen darf und sich außerhalb aufhalten darf.

Unter § 1 (1) Zi. 5 ist dies zum Aufenthalt im Freien zur körperlichen und physischen Erholung zulässig. Darunter fällt unserer Interpretation nach auch die Ausübung der Fischerei (alleine oder mit Personen, die im selben Haushalt leben).

Für die Inhaber von Jahreslizenzen und einer gültigen Salzburger Jahresfischerkarte stellt somit die Ausübung der Fischerei kein Problem dar.

Der Verkauf / Erwerb von Tageslizenzen (samt Gastfischerkarten) in einer herkömmlichen, sonst üblichen Ausgabestelle (wie z.B. Angelfachgeschäft oder Gasthaus) ist nicht mehr möglich, da Kundenbereiche des Handels oder Betriebsstätten des Gastgewerbes NICHT BETRETEN werden dürfen (siehe §§ 5 und 7). Gastgewerbebetriebe dürfen ausschließlich Speisen und Getränke zur Abholung anbieten.

Die Ausgabe von Fischereilizenzen über andere Ausgabemöglichkeiten wie Online Karten oder Postsendung bzw. Hinterlegung ist hingegen unproblematisch. Ebenso an sonstigen Abgabestellen, die nicht unter Handel oder Gastgewerbe fallen. Natürlich sind dabei die Abstands- und Hygieneregeln (MNS) einzuhalten (§ 5 Abs.5)

Tankstellen und Lebensmittelgeschäfte, welche vom o.a. Verbot der Öffnung ausgenommen sind, dürfen nur Waren anbieten, die dem typischen Warensortiment der Betriebsstätte (Tankstelle/Lebensmittelhandel) entsprechen. Der Verkauf von Fischereilizenzen wird nicht unter dieses Warensortiment fallen.

Gemäß § 5 (4) lit. 2 ist der Lebensmittelhandel, einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten und bäuerlichen Direktvermarktern, vom Betretungsverbot ausgenommen.

Die bäuerliche Direktvermarktung die man im Rahmen einer fischereiwirtschaftlichen Tätigkeit durchführt, bleibt somit zulässig.