Antrag zur Bewilligung für den Laichfischfang (Link zu Antragsformular)

Antrag zur Bewilligung zum Fischfang mit elektrischen Geräten (Link zu Antragsformular)

Die Verwendung von Elektrogeräten oder elektrischen Einrichtungen zum Fischfang bedarf der Bewilligung des Landesfischereiverbandes.

Die Bewilligung gemäß Abs 1 darf nur für ein bestimmtes Fischwasser und für eine bestimmte Zeit erteilt werden und setzt voraus, dass

  1. der Antragsteller Kenntnisse zur Durchführung der Elektrobefischung nachweisen kann oder über entsprechend ausgebildetes Personal verfügt bzw sich einer entsprechend ausgebildeten Person bedient;

  2. das Elektrogerät bzw die elektrische Einrichtung für den Verwendungszweck geeignet und geprüft ist;

  3. die notwendigen Hilfseinrichtungen wie Kalter und Transporteinrichtungen, die eine fach- und zweckmäßige Verwendung gewährleisten, vorhanden sind;

  4. eine Schädigung des unter- und oberliegenden Fischwassers voraussichtlich nicht oder nur in einem unbedeutenden Maß eintreten wird; und

  5. örtliche Populationen der im Anhang IV und V der FFH-Richtlinie genannten Tierarten nicht verschwinden oder schwer gestört werden.