Der Nachweis der fischereifachlichen Eignung gilt auch als erbracht, wenn

  1. der Bewerber im Bundesland Salzburg, in einem anderen Bundesland oder Staat eine der Fischerprüfung gemäß § 18 gleichwertige Eignungsprüfung abgelegt hat, deren Gleichwertigkeit durch die Landesregierung im Einzelfall durch Bescheid oder durch Verordnung allgemein anerkannt worden ist;

  2. der Bewerber in einem anderen Bundesland auf Grund eines zum Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz erlassenen Ausführungsgesetzes die Berufsausbildung zum Facharbeiter oder zum Meister in der Fischereiwirtschaft abgeschlossen hat;

  3. im Ausland erworbene Berufsausbildungen und -qualifikationen des Bewerbers, die ihn dort zur Ausübung eines dem Beruf des Fischereifacharbeiters oder des Fischereimeisters entsprechenden Berufs berechtigten, gemäß § 4 Abs 2 LFBAO 1991 anerkannt worden sind und der Bewerber die allfällig in der Anerkennung festgelegten Ausgleichsmaß-nahmen erfüllt hat;

  4. sonstige im Ausland erworbene Berufsausbildungen und -qualifikationen des Bewerbers gemäß § 29 Abs 3a anerkannt worden sind und der Bewerber die allfällig in der Anerkennung festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erfüllt hat.

Der Bewerber um Ausstellung einer Jahresfischerkarte hat Urkunden zum Nachweis der fischereifachlichen Eignung gemäß Abs. 2, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

 

(siehe Salzburger Fischereiverordnung idgF Abschnitt 5, §13)