Die Fischerei ist Landessache und daher im Salzburger Fischereigesetz 2002 und der dazugehörigen Verordnungen geregelt. Es gibt in jedem Bundesland eigene gesetzliche Bestimmungen.

Sowohl von den Angelfischern, wie auch von den Fischereiberechtigten, Pächtern und Bewirtschaftern sind diese gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.

Ausübung der Fischerei

Die Fischerei darf nur

  • SACHGEMÄSS (= darf der Erhaltung des natürlichen, gewässertypspezifischen, artenreichen und gesunden Wassertierbestandes nicht abträglich sein) und
  • WEIDGERECHT (= muss den herkömmlichen Gebräuchen und fischereikundlichen Erkenntnissen entsprechen)

ausgeübt werden.

Nicht verwendet werden dürfen bzw. verboten ist:

  • Sprengstoff, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmittel, Gifte, Fischstecher und Schlingen;
  • Elektrischer Strom nur mit Bewilligung durch den Landesfischereiverband;
  • Verwendung von lebenden Wirbeltieren als Köder (Ausnahmebestimmung für Bewirtschafter auf Antrag und nur mit Bewilligung der Landesregierung);
  • allen Arten von lebenden oder toten Decapoden (zehnfüssige Krebse; Flusskrebse) oder Teilen davon als Köder;
  • Fangmethoden des Stechens, Anreißens, Prellens, Keulens;
  • Einsatz von künstlichen Lichtquellen oder chemischer Leuchtstoffe;
  • Fischen aus Flugzeugen und fahrenden Kraftfahrzeugen ist verboten;
  • In Wehren, Durchlässen, Fischaufstiegen ist die Verwendung von Reusen, Fischkörben untersagt, außer zu wissenschaftlichen Untersuchungen.
  • Ausgelegte Angelgeräte sind zur Ermittlung der Person des Fischers mit einem Kennzeichen des Landesfischereiverbandes zu versehen.