Voraussetzungen

  • Während der Schonzeit dürfen die geschonten Wassertierarten nicht gefangen werden.

  • Der Bewirtschafter kann einen Antrag beim Landesfischereiverband auf Laichfischfang stellen, um die Fischzucht mit Laich zu beliefern.

  • Die Bewirtschafter haben den Bewilligungsbescheid bei Ausübung der Bewilligung mit sich zu führen und den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen vorzuweisen.

  • Die Erbrütung des auf Grund einer solchen Bewilligung gewonnenen Laichs darf nur in bewilligten Fischteichen, Aquakulturen oder Fischzuchtanlagen erfolgen.

 

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