Das Fischereirecht ist die im Privatrecht begründete ausschließliche Befugnis, in jenem Fischwasser, auf das es sich erstreckt, Wassertiere zu züchten, zu hegen, zu fangen, sich anzueignen sowie deren Fang und Aneignung durch Dritte zu gestatten. Mit der Befugnis ist die Verpflichtung verbunden, das Fischwasser ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Das Fischereirecht ist ein selbstständiges, nicht mit Grund und Boden oder mit dem Eigentum am Gewässer verbundenes dingliches Recht. Das Fischereirecht wird entsprechend den zivilrechtlichen Bestimmungen erworben und übertragen.

Das Fischereirecht kann verpachtet werden. Die Verpachtung hat unter Bedingungen zu erfolgen, die eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Fischwassers gewährleisten.

Das Fischereirecht darf nur verpachtet werden:

a) an eine natürliche Person, die eigenberechtigt und im Besitz einer gültigen Jahresfischerkarte ist und von der die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Fischwassers erwartet werden kann;

b) an eine juristische Person oder eine Personenmehrheit, von der die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Fischwassers erwartet werden kann, unter der Voraussetzung der Bestellung eines Bewirtschafters.

Der Pachtvertrag bedarf der Schriftform und ist auf mindestens neun Kalenderjahre abzuschließen. Eine Ausfertigung des Pachtvertrages ist binnen vier Wochen ab Unterfertigung durch Verpächter und Pächter dem Landesfischereiverband zu übermitteln. Gleichzeitig ist die gemäß Abs 2 lit b erforderliche Bestellung des Bewirtschafters bekannt zu geben.