Fischereifachliche Eignung

Die fischereifachliche Eignung muss bei der ERSTMALIGEN Bewerbung um eine Jahresfischerkarte nachgewiesen werden durch eines der folgenden Zeugnisse:

1. das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung gemäß § 18,

2. das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Fischereifacharbeiter (§ 11 Z 9 Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 – LFBAO 1991),

3. das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Fischereimeister (§ 14 Z 9 LFBAO 1991).

Erstmals bewirbt sich auch eine Person, die nicht den Besitz einer gültigen Jahresfischerkarte innerhalb der letzten fünf Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nachweisen kann.