Als Fischereischutzdienstorgan darf nur bestellt werden, wer

  1. die Prüfung für den Fischereischutzdienst abgelegt hat, und
  2. eine gültige Salzburger Jahresfischerkarte besitzt und
  3. Gewähr dafür bietet, dass er den Fischereischutzdienst ausreichend und regelmäßig versehen wird.

(Punkt 3. gilt nicht, wenn man selbst der Bewirtschafter des Fischwassers ist)

Die Prüfung wird durch eine der Prüfung für den Fischereischutzdienst gleichwertigen Prüfung in einem anderen Bundesland teilweise ersetzt; in diesem Fall ist nur eine Zusatzprüfung über die Bestimmungen dieses Gesetzes abzulegen.