Die Bestellung und Vereidigung erfolgt durch die Behörde auf Antrag des Bewirtschafters für den Bereich seines Fischwassers.

Pfichten des Wacheorgans

  1. Das Wacheorgan hat jede Änderung unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen (z.B. Adressänderungen)
  2. Weisungen der Behörde an das Fischereischutzorgan in Ausübung seines Amtes sind dem Bewirtschafter unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
  3. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht nicht gegenüber dem Bewirtschafter. Dieser hat über die gemachten Mitteilungen gleichfalls Stillschweigen zu bewahren.

Enthebung

  1. Die Enthebung des auf Antrag des Bewirtschafters bestellten Fischereischutzorgans ist nur zulässig, wenn eine zur Bestellung des Wacheorgans geforderte Voraussetzung bei diesem weggefallen ist oder das Wacheorgan schwer oder wiederholt gegen eine ordnungsgemäße Ausübung des öffentlichen Amtes verstoßen hat. Die Enthebung hat auch zu erfolgen, wenn es der Bewirtschafter beantragt.

Antrag auf Bestellung auf der Homepage des Landes Salzburg: https://service.salzburg.gv.at/formserver_egov_stg2/formular.do?vid=96d54937cfb806df&txid=b87509cb4a81ad2ee0666d14faff1fa6b1ba7b22