Verordnung des Landesfischereiverbandes Salzburg zur Festsetzung der Fischereiumlage gemäß § 43 sowie näherer Bestimmungen gemäß § 37 Abs 2 Ziffer 6. des Fischereigesetzes 2002 idgF (LGBl. 81/2002)
Die Fischereiumlage beträgt:
Für Fischereiberechtigte, Pächter, Verpächter und Jahreskarteninhaber
1. Grundbetrag
Der Grundbetrag gemäß § 43 (3) Ziffer 1 beträgt: € 37,00 (ab 1.1.2025)
Der Grundbetrag ermäßigt sich bei Bareinzahlung im Büro des LFV auf € 35,00, bei Abbuchungsauftrag auf 33,00€, bei Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr auf € 13,00. Bei Fischereirechten und Fischereipachtverträgen ermäßigt sich der Grundbetrag bei Vorliegen einer SEPA Lastschrift um 13,5 Prozent.
Für Fischereiberechtigte, Pächter und Bewirtschafter zusätzlich:
2. Messbetrag (Gemäß Verordnung des LFV zur Festsetzung der Fischereiumlage 2025 (VO-FU-2025))
Der Messbetrag beträgt:
a) bei Seen bis 100 ha je Hektar: € 3,915
bei Seen > 100 ha, für jedes weitere Hektar € 3,105
Seen über Meereshöhe 1.500 m - 50 Prozent
b) bei Teichen ablassbar
1) bis 100 m² € 12,15
2) bis 3.000 m²: b1 und zusätzlich pro weitere 100 m² € 4,658
3) bis 10.000 m²:
b2 und zusätzlich pro weitere 1.000 m² € 12,555
4) > 10.000 m²: b3 und zusätzlich pro weitere 1.000 m² € 7,763
c) bei Teichen nicht ablassbar
1) bis 100 m² € 10,8
2) bis 10.000 m²: c1 und zusätzlich pro weitere je 1.000 m² € 7,763
3) bis 20.000 m²: c2 und zusätzlich pro weitere 1.000 m²€ 3,105
4) > 20.000 m²: c3 und zusätzlich pro weitere 10.000 m² € 12,42
d) bei Fließgewässern getrennt nach Flussordnungszahl:
Bis 2 km € 16,875
Bis 5 km € 23,625
Bis 15 km € 31,05
Bis 25 km € 38,813
Und jeden weiteren km: € 1,553
Flussordnungszahl 1: 1-facher Messbetrag
Flussordnungszahl 2: 2-facher Messbetrag
Flussordnungszahl 3: 3-facher Messbetrag
Flussordnungszahl 4: 4-facher Messbetrag
Flussordnungszahl 5: 5-facher Messbetrag
Flussordnungszahl 6: 6-facher Messbetrag
Flussordnungszahl 7: 7-facher Messbetrag
Anmerkung zur Verpachtung eines Fischereirechtes: Von Fischereirechtseigentümern, die ihr gesamtes Fischereirecht verpachtet haben, ist gemäß § 43 des Fischereigesetzes 2002 nur die festgelegte Grundgebühr pro verpachtetem Fischereirecht einzuheben.
Gemäß § 43 (3) setzt sich die Fischereiumlage zusammen aus
- einem festen Betrag als Grundbetrag;
- einem Messbetrag, der sich richtet nach dem Flächenausmaß, der Ablassbarkeit bzw. dem Längenausmaß und der Flussordnungszahl
- einem festen Betrag je bezogener Gastfischerkarte
Die Fischereiumlage bei Fischereirechten und Fischereipachtverträgen wird pro Fischereibuchzahl, also pro Fischereibucheinlage nach § 43 (3) Zi. 1. und 2. berechnet; somit ist die Vorschreibung der Fischereiumlage im Fall von § 43 (4) Zi. a und b. NICHT personenbezogen.
Besitzt eine Person mehrere Fischereirechte, die in unterschiedlichen Fischereibuchzahlen eingetragen sind, oder ist ein Fischereiberechtigter zusätzlich auch noch Pächter, so wird vom Landesfischereiverband Salzburg für jede Fischereibucheinlage bzw. für jeden Pachtgegenstand die Fischereiumlage gemäß § 43 (3) Zi. 1. und 2. berechnet, und enthält somit den Grundbetrag und den Messbetrag.