Die Fischereirechte sind in einem vom Landesfischereiverband zu führenden Fischereibuch zu verzeichnen. Das Fischereibuch besteht aus den einzelnen Fischereibucheinlagen und aus der Urkundensammlung. Für jedes Fischereirecht ist eine Fischereibucheinlage zu führen.

Jede Fischereibucheinlage hat folgende Teile zu enthalten, in welchen zu verzeichnen sind:

  1. ein A-Blatt: das Fischwasser mit seiner landesüblichen Benennung und Grundstücksbezeichnung, seine Lage, Fläche und seine Begrenzung gegenüber dem Ober- und Unterlieger;
  2. ein B-Blatt: der Fischereirechtseigentümer mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift;
  3. ein C-Blatt: die Pachtverhältnisse sowie sonstige Rechte und Pflichten, die das Fischereirecht betreffen;

Der Eigentümer des Fischereirechts oder sein Rechtsnachfolger hat jede Neubegründung eines Fischereirechts oder Änderungen im Fischereirecht, die im Fischerbuch einzutragen sind, dem Landesfischereiverband anzuzeigen. Die Anzeige ist binnen dreier Monate ab Kenntnis unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen zu erstatten. Von einer Eintragung im Fischereibuch, die eine Änderung im Fischereirecht zum Anlass hat, sind alle Personen zu verständigen, die von der Änderung im Fischereirecht betroffen sind.

Das Fischereibuch ist öffentlich. Jede Person ist berechtigt, in das Fischereibuch Einsicht zu nehmen, Abschriften anzufertigen und auf ihre Kosten Kopien herstellen zu lassen.

Die Landesregierung hat in der Salzburger Fischereiverordnung, LGBL. Nr. 7/2013 nähere Bestimmungen über die Führung des Fischereibuches getroffen.

(geregelt in § 42 des Salzburger Fischereigesetzes 2002 idgF)