Die Fischereischutzdienstprüfung ist mindestens einmal jährlich abzuhalten.

Sie besteht aus einem schriftlichen und einem öffentlich abzuhaltenden mündlichen Teil.

Der schriftliche Teil der Prüfung hat die Abfassung fischereidienstlicher Meldungen oder Anzeigen sowie die Behandlung von Fragen des Fischereibetriebes zum Gegenstand,für deren Ausarbeitung dem Prüfungswerber vier Stunden zur Verfügung stehen.
Im mündlichen Teil der Prüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen, dass er die für den Fischereischutzdienst erforderlichen besonderen Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen besitzt:

  1. Fischereirecht und grundlegende Bestimmungen des Wasserrechts sowie des Natur- und Tierschutzes, des Jagd-, Schifffahrts- und Tierseuchengesetzes;
  2. Vorschriften über die Rechtsstellung der öffentlichen Wachen und für diese Funktion einschlägige Bestimmungen anderer Rechtsgebiete;
  3. Fischkunde (Erkennungsmerkmale und Lebensweise der Fische, weidgerechtes Fischen, Fischkrankheiten udgl);
  4. Fischereiwirtschaft;
  5. Grundlagen der Gewässerökologie.

Lautet das Prüfungsergebnis auf „bestanden" oder „mit sehr gutem Erfolg bestanden", ist dem Prüfungswerber ein vom Vorsitzenden und den sonstigen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigendes Zeugnis auszustellen. Hat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, ist ein Nachprüfungstermin innerhalb von sechs Wochen anzusetzen. Über den Umfang der Wiederholungsprüfung entscheidet die Prüfungskommission. Die Wiederholung ist nur zweimal zulässig.

Gesetzliche Voraussetzungen für die Zulassung gemäß § 32, Fischereigesetz 2002 (LGBl. Nr. 81/2002 idgF):

  • Vollendung des 17. Lebensjahres
  • Wenigstens dreimal im Besitz einer Jahres­fischerkarte für Salzburg
  • Nachweis der ausreichenden praktischen Betätigung in der Fischerei

Für die Bestellung als Fischereiaufsichtsorgan ist die österreichische Staatsbürgerschaft erforderlich. Die körperliche und geistige Eignung für die Ausübung des Fischereischutzdienstes muss gegeben sein.

Dem Ansuchen sind gemäß § 4, Salzburger Fischereiverordnung, LGBl. Nr. 116/2020, idgF folgende Unterlagen anzuschließen:

  • Geburtsurkunde oder ein amtlicher Lichtbildausweis;
  • der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft;
  • eine Bescheinigung eines Bewirtschafters, aus der eine ausreichende praktische Betätigung des Prüfungswerbers in der Fischerei hervorgeht.

Die Fischereischutzdienstprüfung wir immer in "Salzburgs Fischerei", Heft 2 kundgemacht..

Prüfungsdatums:

SCHRIFTLICH: Mo. 27. November 2023

MÜNDLICH: Di. 28. November 2023

Kundmachung können Sie hier herunterladen